Förderverein für den offenen Strafvollzug e. V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein für den offenen Strafvollzug e. V.
- Er hat seinen Sitz in Berlin-Spandau und ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist:
Förderung der Integration von Inhaftierten und entlassenen Inhaftierten der JVA des Offenen Vollzuges Berlin in die Gesellschaft. Hierzu sollen:
Darstellung des offenen Selbststellervollzuges und Information der Öffentlichkeit dienen, Verbindungen/Verknüpfungen zu anderen Einrichtungen (z. B. Kirche, Berliner Stadtmission, Selbsthilfegruppen, Vereinen etc.) hergestellt bzw. gepflegt werden, die die Bemühungen der JVA des Offenen Vollzuges Berlin während der Haft unterstützen. Die während der Haft erreichten positiven Entwicklungen der Inhaftierten sollen nach deren Haftentlassung durch den Verein weiter begleitet werden, Mittel (Geld- bzw. Sachmittel), die die soziale Integration fördern und der Festigung erworbener Fähigkeiten dienen, beschafft werden (z. B. Gewinnung von Spendern für Arbeits-/Werkmittel in den Werkstätten der JVA), die Freizeitgruppen- und Kulturarbeit der Selbststeller im offenen Vollzug der JVA des Offenen Vollzuges Berlin unterstützt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke und auch keine religiösen oder parteipolitischen Ziele.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden: wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, und zwar – natürliche Personen (Vollmitglieder, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder)
– juristische Personen
Vollmitglieder haben Stimmrecht, Wahlrecht und sind wählbar für Ämter im Vorstand und in Arbeitsausschüssen. - Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Durch den Eintritt verpflichtet sich jedes Mitglied, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds oder Auflösung bzw. Löschung der juristischen Person,
- Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
- Ausschluss seitens des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung
- Das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und die Zahlung der ausstehenden Beträge nicht innerhalb eines Monats nach ergangener Mahnung erfolgt,
- das Mitglied sich vereinsschädigend verhält.
- Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrags zur Deckung der Ausgaben des Vereins fest. Der Beitrag ist jährlich, am Anfang eines jeden Kalenderjahres bargeldlos auf das Vereinskonto zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ermäßigungen oder Erlass des Beitrags kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag in Ausnahmefällen gewähren.
§3 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung (§ 4)
- der Vorstand (§5).
§4 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer (nicht aus dem Vorstand)
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen (siehe Punkt 4.)
- Beschlussfassung über Anträge (siehe Punkt 4.)
- Festsetzung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins (siehe Punkt 4.).
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Hierzu sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn mindestens 49 % der Mitglieder unter schriftlicher Mitteilung der gewünschten Tagesordnung und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung beim Vorsitzenden beantragen. Die Einladung dazu muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (§ 5 ) und die Kassenprüfer (§ 8). Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer/einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
§5 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem Kassenwart sowie einem Beisitzer. Der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter, der Kassenwart sowie der Schriftführer bilden den geschäftsführen-den Vorstand. Sie sind jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertretungs-berechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und solange bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Verwendung des Vereinsvermögens
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Über die Verwendung des aus den Beiträgen und Spenden angesammelten Vereinsvermögens zu den in § 1 angegebenen Zwecken entscheidet der Vorstand (mind. 3 Vorstandsmitglieder) bis zu einem Betrag von 500,– € bzw. die Mitgliederversammlung bei Beträgen darüber.
- Soweit aus den von dem Vorstand beschlossenen Zuwendungen Anschaffungen gemacht werden, bleiben diese Eigentum des Vereins und sind als solche zu inventarisieren.
§ 7 Geschäftsführung und Verwaltung
- Das Inkasso der Beiträge und die Buchführung obliegt dem/der Kassenwart/in.
- Die Mitgliedsbeiträge und Spenden werden auf einem auf den Namen des Vereins eingerichteten Bankkonto gesammelt. Zeichnungsberechtigt für dieses Bankkonto sind zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam.
- Die Kosten des Vereins, die aus dem Vereinskonto zu bestreiten sind, sind auf das Notwendigste zu beschränken.
- Über den Empfang von Zuwendungen aus dem Vereinsfond hat der jeweilige Empfänger unter Gegenzeichnung eines Vorstandsmitglieds Quittung zu leisten über die Verwendung des empfangenen Betrages mit dem/der Kassenwart/in abzurechnen.
§ 8 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen alljährlich gemeinsam die Kassen- und Buchführung des Vereins und erstatten über ihr Prüfergebnis alljährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 9 Vereinsauflösung und liquidation
- Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so soll in diesem Beschluss ein liquidator bestellt werden. Wird kein besonderer liquidator bestellt, so obliegt die liquidation dem Vorsitzenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die ev. und kath. Nachbargemeinden der JVA des Offenen Vollzuges Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Eine Rückzahlung von Beiträgen findet in keinem Fall statt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.02.2004 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.